Rund ums Auto

    Gebrauchtwagen mit Mängeln gekauft: Welche Rechte haben Sie?

    Endlich steht das Traumauto vor der Garage – doch schon nach ein paar hundert Kilometern bleiben Sie mit Ihrem neuen Pkw liegen. Diagnose: Ihr Gebrauchtwagen weist erhebliche Mängel auf. Schon ist der Ärger groß. Welche Rechte haben Sie in solch einem Fall? Welche Möglichkeiten gibt es, potenzielle Mängel am Gebrauchtwagen vorab zu erkennen und beheben zu lassen? Hier haben wir das Wichtigste zu Mängeln an Gebrauchtwagen für Sie zusammengefasst.

    Gebrauchtwagen kaufen: von privat oder vom Händler

    Um ärgerliche versteckte Mängel an Gebrauchtwagen beim Autokauf von vorneherein auszuschließen oder gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, ist es zunächst wichtig, wo der Wagen gekauft wurde. Denn das hat rechtlich gesehen große Auswirkungen auf Ansprüche und Rechte für Sie als Käufer.

    Gebrauchtwagen vom Händler kaufen und Mängel feststellen

    Wenn Sie einen Gebrauchtwagen vom Händler kaufen, muss der Händler für Mängel, die am Gebrauchtwagen entstehen oder bereits vorhanden sind, haften. Allerdings sollten Sie wissen, dass die Haftungsdauer bei Gebrauchtwagen auf ein Jahr verkürzt werden darf. Als Mängel gelten auch Probleme, die beim Gebrauchtwagen auftreten, obwohl dieser eine gültige TÜV-Plakette hat. Das heißt konkret: Sollten innerhalb von einem Jahr nach dem Kauf Mängel auftreten, die beim Verkauf noch nicht sichtbar oder dem Händler nicht bekannt waren, muss dieser für Reparaturen aufkommen.

    Gebrauchtwagen von privat kaufen

    Gebrauchtwagen kaufen

    Wer allerdings einen Gebrauchtwagen von privat kauft und danach Mängel feststellt, blickt in die Röhre. Denn bei Privatverkäufen kann der Verkäufer seine Gewährleistung und Garantie ausschließen. Das ist im Kaufvertrag festgehalten mit dem Satz „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“. Das heißt, ein privater Verkäufer haftet nicht für Sachmängel am Gebrauchtwagen. Findet sich dieser Satz nicht im Vertrag oder hat Ihnen der Verkäufer sogar eine freiwillige Garantie zugesagt, können Sie ihn unter gewissen Voraussetzungen dennoch zur Kasse bitten.

    Außerdem gibt es noch eine gesetzliche Regelung, die über dem Ausschluss der Sachmängelhaftung steht: Wenn der private Verkäufer wissentlich falsche Angaben gemacht hat und vorsätzlich versteckte Mängel verschwiegen hat, ist er dennoch haftbar. Im Fachjargon nennt sich dieser Tatbestand Haftung bei Arglist.

    Übrigens: Arglist liegt auch vor, wenn Sie einen Gebrauchtwagen mit Mängeln oder Schäden an den Händler verkaufen und diese verschweigen.

    Sichern Sie Ihren Gebrauchtwagen ab

    Wenn Sie einen neuen Gebrauchtwagen gekauft haben und ihn anmelden wollen, denken Sie unbedingt an die Kfz-Haftpflichtversicherung – diese ist gesetzlich Pflicht. Für umfassenderen Schutz im Straßenverkehr sorgt eine Kfz-Vollkaskoversicherung oder Kfz-Teilkaskoversicherung, ganz nach Ihrem Absicherungsbedarf.

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    Was ist ein Sachmangel?

    Gut zu wissen: Nicht jeder Mangel, den Sie an Ihrem Gebrauchtwagen feststellen, ist tatsächlich ein sogenannter Sachmangel. Denn nur diese fallen unter die gesetzliche Haftung. Mängel am Auto, wie beispielsweise normale Gebrauchsspuren , fallen nicht darunter, sondern werden als normaler Verschleiß bezeichnet. Dazu gehören außerdem:

     

    • Bremsbeläge und -scheiben

    • Reifen

    • Batterie

    • Zahn- und Keilriemen

    • Auspuffanlage

    Richtige Sachmängel dagegen sind:

    • Teile wie Autoradios oder Fensterheber, die nicht richtig funktionieren

    • Teile, die nicht sachgemäß montiert sind, beispielsweise ein herunterhängender Auspuff

    • Unzulässige TÜV-Plakette, beispielsweise, wenn zum Zeitpunkt des Verkaufs der Gebrauchtwagen aufgrund von Mängeln nicht durch den TÜV gekommen wäre

    Ein Sachmangel liegt übrigens auch dann vor, wenn das Fahrzeug nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dazu gehören zum Beispiel: eine falsche Kilometer-Laufleistung oder wenn der Verkäufer Ihnen erzählt hat, dass der Wagen keinen Unfall hatte, dem aber so ist.

    Wenn ein Fahrzeug dadurch komplett untauglich für die Teilnahme am Straßenverkehr wird, muss der Verkäufer laut §434 BGB dafür haften. Sie haben einen Gebrauchtwagen beim Händler online gekauft und es wird Ihnen ein ganz anders Auto geliefert? Auch das zählt zu den Sachmängeln bei Gebrauchtwägen.

    Gebrauchtwagen gekauft, Mängel festgestellt – müssen Sie diese beweisen?

    Gerade bei Mängeln an Gebrauchtwagen, die erst nach der Übergabe festgestellt werden, gibt es oft Streit darüber, wer verantwortlich gemacht werden kann. Der Händler verweist auf unsachgemäße Nutzung, Sie als Käufer bestehen darauf, dass der Mangel schon vorher bestand. Wer ist im Recht?

    Im Januar 2022 hat der Gesetzgeber die Verbraucherrechte gestärkt: Gewerbliche Autoverkäufer müssen nun bis 12 Monate nach Abschluss des Kaufvertrages nachweisen, dass ein versteckter Mangel beim Kauf noch nicht vorhanden war.

    Erst danach kehrt sich die Beweislast um und Sie als Käufer müssen nun den Sachverhalt nachweisen (das macht in der Regel ein Sachverständiger).

    Mängel am Gebrauchtwagen beheben: die Optionen

    Auch hierbei ist die Haftung entscheidend: Steht der Verkäufer in der Pflicht, die Mängel am Gebrauchtwagen zu beseitigen, muss er Ihnen entgegenkommen. Bei Privatverkäufen ist das meist nicht der Fall.

    Option 1: Nachbesserung oder Ersatz

    Sie als Käufer können, sobald der Sachmangel an Ihrem neu gekauften Gebrauchtwagen erfasst und begutachtet ist, wählen zwischen:

    - Nachbesserung/Nacherfüllung, also Beseitigung des Mangels durch den Verkäufer.

    - Ersatzlieferung eines Fahrzeugs ohne Mängel.

    Bei Gebrauchtfahrzeugen tritt meist der erste Fall ein. Der Händler erhält zwei Versuche, die Mängel am Gebrauchtwagen zu beseitigen.

    Wichtig für Sie: Die Nachbesserung ist nur beim Verkäufer möglich. Sie können den Wagen also nicht bei einer anderen Werkstatt reparieren lassen und dem Händer die Rechnung vorlegen.

    Option 2: Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises wegen Mängeln

    Die Kaufpreisminderung (nach sachverständigem Bericht) oder gar den gesamten Rücktritt vom Kaufvertrag (Rückgaberecht) Ihres Autos aufgrund von Mängeln können Sie in drei Fällen rechtlich durchsetzen:

    1. Der Verkäufer weigert sich, Nachbesserungen vorzunehmen.
    2. Die Nachbesserung ist nach zwei Versuchen fehlgeschlagen.
    3. Die Nachbesserung ist Ihnen als Käufer nicht zuzumuten.

    Der Rücktritt vom Kaufvertrag bei Gebrauchtwagen ist nur möglich, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt.

    Gut zu wissen: Sie erhalten nicht den vollen Kaufpreis zurück. Ihr Vorteil, zum Beispiel durch die Nutzung des Wagens (Kilometer-Laufleistung), wird vom Gesamtpreis abgezogen.

    Welche Kosten übernimmt wer?

    Jetzt ist noch zu klären, welche Kosten Sie als Käufer übernehmen und welche der Verkäufer übernimmt.

    Diese Kosten übernimmt der Verkäufer:

    • Alle Kosten der Nachbesserung (vom Abschleppen bis zur Reparatur).
    • Haftung bei Arglist: Alle Kosten, die aus Arglist entstanden sind.
    • Die Mängel fallen unter die Gebrauchtwagengarantie: Auch dann haftet der Verkäufer.

    Schwieriger wird es, beispielsweise die Kosten für den Ausfall des Wagens geltend zu machen. Diese sogenannten kleinen Geldforderungen können ohne Anwalt in Schieds- oder Mahnverfahren durchgesetzt werden. Meist läuft es aber darauf hinaus, dass Sie als Käufer diese Kosten übernehmen müssen.

    Wir sind für Sie da, wenn es doch einmal zum Rechtsstreit kommt

    Der Umgang mit Mängeln am Gebrauchtwagen ist nicht immer einfach. So mancher Verkäufer will sich aus der Verantwortung ziehen, da er ja schließlich das Auto verkauft hat. Gerade unerfahrene Gebrauchtwagen-Käufer lassen Ungereimtheiten auf sich beruhen und übernehmen Reparaturkosten, weil sie sich nicht auskennen. Um bestimmte Ungereimtheiten bei Mängeln an Gebrauchtwagen zu klären, ist juristische Unterstützung durch eine Rechtsschutzversicherung hilfreich.

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    Zuletzt aktualisiert: Januar 2023

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