Landwirtschaftliche Betriebe sind oft auf Erntehelfer angewiesen, viele kommen aus dem europäischen Ausland. Bei der Beschäftigung von Erntehelfern haben Arbeitgeber einige Besonderheiten zu beachten. Wie viel Lohn muss gezahlt werden, wie sieht es mit der Versicherung aus, welche steuerlichen und rechtlichen Änderungen gelten seit dem 1. Januar 2023?
Erntehelfer einstellen: Das müssen Arbeitgeber beachten
Für beide Drittstaaten findet man auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit wichtige Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Arbeitsmarktzulassung einschließlich der erforderlichen Formulare. Zum Beispiel: Wie ist der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt geregelt?
Verwaltungsverfahren für Georgien und Moldawien (Republik Moldau)
Bürger aus beiden Staaten können im anonymen Verfahren (Beauftragung über den Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit, kurz BA) angefordert werden.
Sind Saisonkräfte bereits bekannt und sollen diese erneut beschäftigt werden, ist dies im namentlichen Verfahren (über das Team Arbeitsmarktzulassung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung) möglich. In beiden Verfahren erteilt die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Arbeitsgenehmigung. Erst danach ist eine Beschäftigungsaufnahme möglich.
Gesetzlicher Mindestlohn gilt auch für Saisonarbeiter
In Deutschland gilt ein gesetzlicher Mindestlohn für alle Branchen und Beschäftigten, unabhängig von ihrer Nationalität. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch in der Landwirtschaft.
Seit dem 1. Oktober 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,00 Euro brutto/Stunde.
Ob für einen EU-Ausländer das deutsche oder das Recht des Wohnsitzstaates gilt, richtet sich nach der EG-Verordnung Nr. 883/2004. Danach sind Personen, die im bezahlten Urlaub in Deutschland arbeiten, sowie Selbstständige, die eine ähnliche Tätigkeit in Deutschland ausüben, grundsätzlich nach dem ausländischen Recht zu versichern.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind an den zuständigen Träger im Wohnsitzstaat abzuführen. Das betrifft zum Beispiel den polnischen selbstständigen Landwirt, der in Deutschland eine landwirtschaftliche Saisontätigkeit ausübt, etwa als Erntehelfer.
Alle anderen Personen sind nach deutschem Recht grundsätzlich versicherungspflichtig. Das gilt auch für georgische und moldawische Saisonarbeitnehmer. Die Versicherungspflicht gilt für alle Zweige der Sozialversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für diesen Personenkreis auch die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung.
Bei geringfügiger Beschäftigung ist zu unterscheiden zwischen geringfügig entlohnter Beschäftigung und kurzfristiger Beschäftigung:
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Kurzfristige Beschäftigung
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mit Lohnsteuerkarte
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mit 5 Prozent pauschaler Lohnsteuer
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mit 25 Prozent pauschaler Lohnsteuer
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mit 2 Prozent pauschaler Lohnsteuer (nur möglich bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung)
Unkompliziert: Besteuerung nach Lohnsteuerkarte
An strenge Voraussetzungen gebunden: Pauschalierte Lohnsteuer
Landwirte, die Erntehelfern für die Beschäftigungsdauer Unterkunft und Verpflegung stellen, müssen Umsatzsteuer für die Vermietung der Unterkünfte und die Verpflegung abführen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden:
- Für die Vermietung einer Unterkunft durch den Arbeitgeber, die für bis zu sechs Monate überlassen wird, sind 7 Prozent Umsatzsteuer abzuführen.
- Für das Stellen der Verpflegung durch den Arbeitgeber sind 19 Prozent Umsatzsteuer vom Landwirt an das Finanzamt abzuführen. Verpflegen sich die Saisonarbeitnehmer selbst, entfällt die Umsatzsteuer hierfür.
Die günstige Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz ist nicht anwendbar.
Zuletzt aktualisiert: Januar 2023
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